Prozesskostenhilfe – Verfahrenskostenhilfe – Beratungshilfe
Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, die Kosten eines Prozesses, eines Verfahrens oder einer außergerichtlichen Beratung zu tragen, haben Sie die Möglichkeit, Kostenhilfe zu beantragen.
Prozesskostenhilfe – PKH
Prozesskostenhilfe ist eine Möglichkeit der Kostenhilfe in zivilprozessualen Verfahren. Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, so haben Sie die Möglichkeit für den beabsichtigten Rechtsstreit Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Entsprechend § 114 ZPO kann einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn sie hilfsbedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Da der beabsichtigte Prozess hinreichende Aussichten auf Erfolg haben muß, hat das Gericht eine Prognoseentscheidung zu treffen, und um dies zu ermöglichen wird im Allgemeinen hierzu auch die Gegenseite bereits angehört.
Bedürftig ist eine Partei dann, wenn sie nicht im Stande ist, die Prozesskosten selbst zu tragen.
Eigenes Einkommen und Vermögen sind, soweit zumutbar, einzusetzen.
Je nachdem, wie viel Einkommen der Partei nach Abzug der Ausgaben noch zur Verfügung stehen, kann Prozesskostenhilfe mit monatlichen Ratenzahlungsanordnungen, oder ohne Ratenzahlung angeordnet werden.
Für Einzelheiten zur Besprechung der Möglichkeiten über die Beantragung von Prozesskostenhilfe setzen Sie sich bitte mit unserer Kanzlei in Verbindung. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe können Sie unter Downloads herunterladen.
Ablauf
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist bei dem Gericht einzureichen, welches für den jeweiligen Prozess zuständig ist.
Das Gericht prüft den Antrag und entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gegeben sind oder nicht.
In dem Antrag ist das streitige Verhältnis ausführlich und mit Beweismitteln darzulegen.
Darüber hinaus muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Belegen beigefügt werden, so dass das Gericht auch die Bedürftigkeit der Partei prüfen kann.
In der Regel wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe von dem Anwalt bei Gericht eingereicht, der auch die Klage, oder Klageerwiderung erstellt.
Der Vordruck über die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der dem Antrag beizufügen ist, wird Ihnen in unserer Kanzlei kostenlos zur Verfügung gestellt.
Umfang der Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe umfasst sämtliche Gerichtskosten einschließlich Gutachten- und Sachverständigenkosten.
Auch die Kosten des eigenen Anwalts sind von der Prozesskostenhilfe umfasst.
Sollte der Prozess jedoch verloren werden, sind die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts zu tragen. Diese Kosten werden auch durch die Prozesskostenhilfe nicht erstattet.
Verfahrenskostenhilfe – VKH
Verfahrenskostenhilfe ist eine Möglichkeit der Kostenhilfe in familienrechtlichen Verfahren.
Zum 01.09.2009 ist das neue Familienverfahrensgesetz (FamFG) in Kraft getreten.
Es handelt sich hierbei um ein spezielles Verfahrensrecht für Familiensachen.
In familienrechtlichen Verfahren gibt es nunmehr keine Prozesse mehr sondern Verfahren.
Infolgedessen gibt es auch keine Prozesskostenhilfe mehr sondern Verfahrenskostenhilfe.
Die Anforderungen sind prinzipiell die selben wie bei der Prozesskostenhilfe.
Das heißt, es muss ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt werden, verbunden mit einer ausführlichen Darlegung des Prozesses. Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe können Sie unter Downloads herunterladen.
Darüber hinaus muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden.
Unterschiede im Hinblick auf die Verfahrenskostenhilfe gibt es jedoch beim Umfang der Beiordnung:
Handelt es sich um ein Verfahren, bei welchem eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist, also Anwaltszwang herrscht (z.B. Scheidungsverfahren, Unterhaltsverfahren), so wird der Anwalt üblicherweise ohne große Probleme zugeordnet, sofern die Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe gegeben sind.
Ist keine anwaltliche Vertretung erforderlich, so bestimmt § 78 Abs. 2. FamFG:
Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit, der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Verfahren ohne Anwaltszwang sind z.B. Verfahren bzgl. der elterlichen Sorge oder bzgl. des Umgangs mit gemeinsamen Kindern.
Problemtisch ist vorliegend immer die Frage, was unter einer schwierigen Sach- und Rechtslage zu verstehen ist. Dies ist letztendlich immer eine Einzelfallentscheidung des jeweils zuständigen Richters.
Beratungshilfe
Sollten Sie auf Grund Ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sein, die Kosten für die außergerichtliche rechtliche Beratung zu tragen, ist zu prüfen, ob Ihnen nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) ein Anspruch auf Beratungshilfe zusteht.
Beratungshilfe gilt nur für die außergerichtliche Wahrnehmung von Rechten.
Hiervon umfasst ist eine Beratung und falls erforderlich, außergerichtliche Schreiben an den Gegner.
Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten des Zivilrechts, Arbeitsrechts, Verwaltungsrechts usw.
Ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht dann, wenn die erforderlichen Mittel für eine Rechtsberatung nicht erforderlich sind, keine anderweitigen Hilfsmöglichkeiten bestehen und die beabsichtigte Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
Für die Beratungshilfe ist es erforderlich, dass der Rechtssuchende einen Beratungshilfeschein besitzt.
Dieser muss von dem Rechtssuchenden beantragt werden, und zwar bei der Rechtsantragsstelle des für den Wohnsitz des Rechtssuchenden zuständigen Amtsgerichts.
Erhält der Rechtssuchende einen Beratungshilfeschein, so kann er mit diesem einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen.
Dieser ist dann berechtigt, von dem Rechtssuchenden einen Bearbeitungsgebühr von € 10,00 zu verlangen. Im Übrigen wird dann über die Staatskasse abgerechnet.