Kosten im Allgemeinen Zivilrecht

Neben einer allgemeinen Beschreibung wie sich Gebühren im Allgemeinen Zivilrecht aus dem Streitwert bestimmen, finden Sie hier Anhaltspunkte für die Ermittlung von Anwaltsgebühren und Gerichtskosten. Die Vorgehensweise ist auch gültig für Verkehrsrecht, Erbrecht, Mietrecht und andere Bereiche des Zivilrechts. Für Familienrecht gelten andere Regeln.

Streitwert – Gegenstandswert

Für die Berechnung der Anwaltsgebühren und Gerichtskosten ist jeweils der sogenannte Streitwert oder Gegenstandswert entscheidend. Hierbei handelt es sich im Allgemeinen um den Betrag, um den gestritten wird, unabhängig davon, ob außergerichtlich oder ob es sich bereits um ein gerichtliches Verfahren handelt.

Wird zum Beispiel ein bestimmter Geldbetrag eingeklagt, z. B. € 5.000,00 so beläuft sich der Streitwert auf € 5.000,00. Wird die Herausgabe eines Gegenstandes geltend gemacht, so entspricht der Streitwert dem Wert dieses Gegenstandes.

Der Wert einer Gebühreneinheit (=Gebühr) in Abhängigkeit vom Streitwert bzw. Gegenstandswert bestimmt sich nach der Gebührentabelle  für Rechtsanwälte.

Einige Anhaltspunkte zur Höhe der Gebühren für bestimmte Tätigkeiten sind im Folgenden aufgelistet.

Bei familienrechtlichen Verfahren gibt es spezielle Regelungen, die unter dem Punkt Familienrecht  näher beschrieben sind.

 

Gebühren des Rechtsanwaltes

Im Folgenden finden Sie eine kurze Beschreibung der gängigsten Gebühren.

Erstberatung

Für eine Beratung darf ein Anwalt zwischen 0,1 und 1,0 Gebühr in Rechnung stellen. Die Höhe der Gebühr hängt vom Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit ab.
Handelt es sich um eine Erstberatung, so belaufen sich die Gebühren für das erste Beratungsgespräch auf maximal € 190,00 zzgl. 19% MwSt.
Hierbei handelt es sich nur um eine reine Beratung. Soll der Anwalt nach dem Beratungsgespräch tätig werden und z. B. ein Schreiben an die Gegenseite verfassen, liegt bereits eine außergerichtliche Tätigkeit vor.
Wird der Auftrag zum außergerichtlichen Tätigwerden jedoch unverzüglich im Zusammenhang mit der Erstberatung erteilt, wird die Erstberatungsgebühr bei den weiteren Gebühren angerechnet – sie entfällt damit.

Außergerichtliche Tätigkeit

Außergerichtliche Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten, die nicht in direktem Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren stehen, zum Beispiel wenn es um eine Auskunft oder ein Gutachten geht.

Für außergerichtliche Tätigkeiten wird eine sogenannte Geschäftsgebühr festgelegt. Der Gebührenrahmen hierfür liegt zwischen 0,5 und 2,5. Die Mittelgebühr beläuft sich dem gemäß auf 1,5.

Bei der Ermittlung des Gebührensatzes sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit sowie Bedeutung für den Auftraggeber zu berücksichtigen. Darüber hinaus auch, ob ein besonderes Haftungsrisiko vorliegt.

Geht das außergerichtliche Verfahren in ein gerichtliches Verfahren über, erfolgt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr. Die Geschäftgebühr wird zur Hälfte, maximal jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet.

Gerichtliche Tätigkeit (1. Instanz)

Für das gerichtliche Verfahren entsteht in der Regel eine Verfahrensgebühr sowie eine Terminsgebühr.

Die Verfahrensgebühr entsteht für das Einreichen von Schriftsätzen, Stellen von Anträgen und sonstigem Schriftverkehr und beläuft sich im Allgemeinen auf 1,3.
Die Terminsgebühr entsteht für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins und beläuft sich auf 1,2.

Als Besonderheit ist hierbei zu beachten, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn der Anwalt an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen – auch ohne Beteiligung des Gerichts – teilnimmt.
(Bsp.: Durch eine Besprechung mit dem gegnerischen Rechtsanwalt wird eine Klage durch einen Vergleich ohne einen gerichtlichen Termin zur mündlichen Verhandlung erledigt).

Darüber hinaus kann bei einem Gerichtsverfahren auch noch eine Einigungsgebühr entstehen, die für eine Einigung über gerichtlich anhängige Verfahrensgegenstände 1,0 beträgt.

Auslagen

Zu allen Gebühren kommen jeweils noch die Auslagen für Porto, Telefon sowie Schreibauslagen. In der Regel wird hier eine Pauschale berechnet, die 20% der angefallenen Gebühren beträgt, höchstens jedoch € 20,00.

Abschriften, Ablichtungen, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld können gesondert berechnet werden.

Einigungsgebühr

Eine Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages oder bei Mitwirkung an Vertragsverhandlungen, durch die der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Die Einigungsgebühr in außergerichtlicher Tätigkeit beträgt 1,5.

Ist über den Gegenstand, über den sich geeinigt wird, ein gerichtliches Verfahren anhängig, dann beträgt die Einigungsgebühr 1,0.

Die Einigungsgebühr entsteht bei gerichtlichen Verfahren zusätzlich zur Geschäftsgebühr oder zu den gerichtlichen Gebühren (Verfahrens- und Terminsgebühr).

 

Gerichtskosten

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung fallen auch Gerichtskosten an.
Deren Höhe errechnet sich ebenfalls nach dem Streitwert.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gerichtsgebührentabelle.
Wie viele Gerichtsgebühren anfallen richtet sich Art der Auseinandersetzung und Art des Verfahrens. Eine genaue Aufstellung findet sich im Kostenverzeichnis, im Anhang des Gerichtskostengesetzes (letzte Seite).

Für ein Zivilverfahren 1. Instanz werden in der Regel 3 Gerichtskostengebühren festgesetzt, bei Scheidungen nur 2 Gebühren.

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so werden die hierdurch entstehenden Kosten im Verhältnis Siegen-Unterliegen aufgeteilt.
Werden z. B. € 6.000,00 eingeklagt und durch Urteil werden nur € 4.000,00 zugesprochen, so hat der Kläger 1/3 der Kosten zu tragen, der Beklagte hingegen 2/3. Wird ein Vergleich geschlossen, so wird in diesem in aller Regel auch eine Kostentragung vereinbart.

Im Familienrecht gelten größtenteils andere Regelungen für Gerichtskosten.