Kosten im Familienrecht

Gebühren im Familienrecht

Auch im Familienrecht richten sich die Anwalts- und Gerichtsgebühren nach dem Streitwert.
Bei den Gerichtsgebühren gibt es die Besonderheit, daß im Scheidungsverfahren, sowie Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft nur 2 Gebühren anfallen, anstelle der üblichen 3 Gerichtsgebühren.
Die Anwalts- und Gerichtsgebühren bestimmen sich auch hier nach der Gebührentabelle.

Streitwerte im Familienrecht

Scheidungsverfahren

Der Streitwert im Scheidungsverfahren errechnet sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute, beläuft sich jedoch mindestens auf € 2.000,00. Sofern im Verbund mit der Scheidung geltend gemacht, sind auch die Einzelstreitwerte der jeweiligen Folgesachen (nachehelicher Trennungsunterhalt, Vermögensauseinandersetzung) dem Streitwert hinzuzurechnen. Ferner wird mit der Scheidung im Allgemeinen auch der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Dessen Höhe bestimmt sich nach den jeweiligen Anwartschaften.

Ehegattenunterhalt

Der Streitwert des Ehegattenunterhaltes beläuft sich auf den Jahresbetrag des geforderten Unterhaltes. Wird gleichzeitig rückständiger Unterhalt geltend gemacht, ist dieser hinzuzurechnen.

Zugewinnausgleich

Beim Zugewinnausgleich entspricht der Streitwert der Höhe des geforderten Betrages. Wird also ein Zugewinnausgleich von € 20.000,00 gefordert, ist dies der Streitwert. In güterrechtlichen Verfahren besteht Anwaltszwang.

 Ehewohnung – Hausrat

In einem Verfahren über die Zuweisung der Ehewohnung beläuft sich der Streitwert auf die Jahresnettomiete. In einem Verfahren über die Aufteilung des Hausrats richtet sich der Streitwert nach dem Wert des zu verteilenden Hausrats.
Dieser wird im Allgemeinen von dem Gericht geschätzt.

Versorgungsausgleich

Durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente zwischen den Ehegatten ausgeglichen und übertragen. Der Streitwert richtet sich nach der Art der zu übertragenden Rechte.

Sorgerechtsverfahren – Umgangsverfahren

Wird eine Sorgerechtsregelung und/oder Umgangsregelung mit dem Scheidungsverfahren, also im Scheidungsverbund geltend gemacht, so beläuft sich der Streitwert auf € 900,00, unabhängig davon, wie viele Kinder vorhanden sind.

Bei einem isolierten Sorgerechtsverfahren – Verfahren auf Regelung des Umgangs beläuft sich der Streitwert auf jeweils € 3.000,00.

Kindesunterhalt

Beim Kindesunterhalt wird der Streitwert ebenso berechnet wie beim Ehegattenunterhalt. Das heißt, der Jahresbetrag des geltend gemachten Unterhaltes zzgl. rückständiger Unterhaltsbeträge.

Vaterschaftsanerkennung

Bei einer Vaterschaftsklage beläuft sich der Streitwert auf € 2.000,00

Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz

Für Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz wird ein Streitwert von € 3.000,00 zugrunde gelegt.

 

Kostentragung

In familienrechtlichen Verfahren wird die Kostentragung abweichend zu den zivilrechtlichen Prozessen geregelt. Bei zivilprozessualen Verhandlungen hat in der Regel immer die unterliegende Partei die Kosten zu tragen.

In einem Scheidungsverfahren werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Das heißt, jede Partei hat ihre außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten) selbst zu tragen, die Gerichtskosten werden geteilt. Dies gilt in der Regel auch für den Scheidungsverbund, wenn also Folgesachen wir Unterhalt, Sorgerecht und anderes geltend gemacht werden.

Bei einer isolierten Klage auf Unterhalt – Zugewinn gelten die allgemeinen Kostenregeln. Das heißt, wer unterliegt, hat die Kosten zu tragen.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Unterhaltschuldner zur Auskunft über seine Einkünfte und Vermögen aufgefordert worden ist und nicht rechtzeitig oder vollständig Auskunft erteilt hat. Dann hat er Anlass zur Klage gegeben und zumindest die Kosten des Auskunftsverfahrens zu tragen.

Bei den sonstigen familienrechtlichen Verfahren wie Sorge- und Umgangsrecht, Vaterschaft, Versorgungsausgleich usw. werden die Kosten des Verfahrens im Allgemeinen gegeneinander aufgehoben.